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Für Arzneimittel zur künstlichen Befruchtung übernimmt die GKV gemäß der in § 27a SGB V definierten Bedingungen die Hälfte der Kosten. Entsprechende Rezepte kennzeichnet der Arzt mit einem Vermerk, wie z. B. „§ 27a SGB V“ oder „künstliche Befruchtung“.
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