Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

DiGA sind Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, die Versicherte zum Beispiel als App oder als webbasierte Anwendung am PC verwenden können. Ziel der DiGA ist es, bei der Erkennung, Überwachung und/oder Behandlung von Krankheiten zu unterstützen.

Das DiGA-Verzeichnis

Im DiGA-Verzeichnis sind alle digitalen Gesundheits­anwendungen aufgeführt, die von Ärztinnen und Ärzten sowie Psycho­therapeutinnen und -therapeuten verordnet werden können. Das DiGA-Verzeichnis enthält für jede DiGA aus­führliche Informationen zur Verordnung, möglichen Patienten­gruppen und zu erforderlichen ärztlichen Leistungen. Darüber hinaus wird die Funktions­weise der DiGA erläutert und es werden Angaben zur Evidenz gemacht.

Achtung

Nur Anwendungen, die im DiGA-Verzeichnis aufgeführt sind, werden von der GKV übernommen!

So kommen DiGA in die Versorgung

So werden DiGA verordnet

  • DiGA werden weiterhin auf Muster 16 verordnet, nicht auf einem E-Rezept
  • Nur eine DiGA pro Verordnungsblatt!
  • Keine weiteren Verordnungen auf dem gleichen Verordnungsblatt
  • Angaben auf dem Rezept: „Digitale Gesundheitsanwendung“, Bezeichnung der Anwendung / Name der DiGA und PZN
  • Keine gesonderte Angabe zur Dauer der Verordnung erforderlich, diese ist durch die PZN hinterlegt
Rezeptbeispiel

Tipp

Verordnungen von Apps können über die Arzneimitteldatenbanken oder in speziellen App-Verordnungscentern der Praxisverwaltungssysteme ausgestellt werden.

Abrechnung und Vergütung

Seit Januar 2023 ist das Ausstellen einer DiGA-Erstverordnung Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschale sowie weiterer Leistungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Für einige DiGA erhalten die verordnenden Personen eine zusätzliche Vergütung. Für DiGA in der Erprobung gibt es eine einheitliche Pauschale, für dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommene Anwendungen wird ggf. eine eigene Gebührenordnungsposition (GOP) vereinbart.


Quellen