Verordnung und Erstattung
Bei der medizinischen Versorgung sind neben der leitlinien- und bedarfsgerechten Arzneimittelauswahl auch das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Verordnungsvorgaben der Kassenärztlichen Vereinigungen zu berücksichtigen. Eine immer größer werdende Rolle spielen Lieferengpässe.
In dieser Rubrik geben wir Hinweise zur Rezeptausstellung und Rezeptbelieferung in der Apotheke.
- Informations- und Übersichtsposter erleichtern die Auswahl bei verschiedenen Therapieoptionen oder unterschiedlichen Messsystemen (z. B. Blutzuckermessgeräten).
- Themenspezifische Praxisshilfen geben konkrete Hinweise für die Praxis zu bestimmten Themenberereichen (z. B. Verordnung mit Aut-idem-Kreuz).
- Produktspezifische Verordnungshilfen geben Hinweise zur Verordnung einzelner Präparate.
Erstattung verordneter Leistungen
Die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln und Medizinprodukten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).
Arzneimittel werden erstattet, soweit keine Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse (Anlage III AM-RL) definiert sind. Dabei gelten apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC) generell nur für Kinder bis 12 Jahre und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre als erstattungsfähig – für Erwachsene lediglich zu den in Anlage I AM-RL „Verordnungsfähige OTC-Arzneimittel“ genannten Bedingungen.
Apotheken sind gemäß des Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V verpflichtet, preisgünstige Arzneimittel abzugeben, sofern die verordnende Person das Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder den Austausch durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel nicht ausgeschlossen hat. Zudem müssen vorrangig Arzneimittel mit Rabattverträgen abgegeben werden.
Einige Wirkstoffe sind hingegen in definierter Darreichungsform von der Substitution ausgeschlossen. Dabei handelt es sich unter anderem um Wirkstoffe, bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis klinisch relevante Wirkungsveränderungen hervorruft (enge therapeutische Breite). Alle diese Wirkstoffe sind in der Substitutionsausschlussliste zu finden.
Voraussetzung für die Erstattung von Medizinprodukten zulasten der GKV ist, dass das Medizinprodukt in der Anlage V AM-RL „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ genannt ist und die Verordnung die dort festgelegten Bedingungen erfüllt.