Sprechstundenbedarf (SSB)
Der Sprechstundenbedarf (SSB) umfasst nur solche Artikel, die für mehr als eine Patientin bzw. einen Patienten im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung angewendet werden oder bei Notfällen für mehrere gesetzlich Versicherte zur Verfügung stehen müssen.
Der Sprechstundenbedarf ist nicht für die Versorgung von Privatpatientinnen und -patienten sowie Unfallverletzte bei Arbeits- und Wegeunfällen vorgesehen und auch die Verwendung von SSB bei stationärer Behandlung – auch bei belegärztlicher Behandlung – ist nicht zulässig.
Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit
Die Verordnung von Sprechstundenbedarf sollte stets unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots erfolgen. SSB-Artikel müssen nach den Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie verordnet werden, insbesondere der Anlage V „Verordnungsfähige Medizinprodukte“ und der Anlage III „Übersicht über Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse“.
Wirtschaftlichkeit
Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragsärztlichen Versorgung wird auch der Sprechstundenbedarf geprüft. Die Prüfung des SSB ist in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen bzw. anderen KV-spezifischen Vereinbarungen geregelt.