Wirtschaftlichkeitsprüfungen der KVen
Der Gesetzgeber hat mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz Änderungen der Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung vorgenommen. Zum 1. Januar 2017 wurde die Richtgrößenprüfung als bundesweite Regelprüfmethode durch geeignete regional vereinbarte Prüfungen ärztlich verordneter Leistungen abgelöst.
Die Methoden zur Prüfung von Arzneimittelverordnungen können regional variieren – beispielsweise existieren Richtgrößen-, Durchschnittswerteprüfungen oder Prüfungen nach Zielwerten. Hierbei handelt es sich um Auffälligkeitsprüfungen. Darüber hinaus bestehen weitere Prüfungsarten, wie z. B. Einzelfallprüfungen, deren Voraussetzungen gesondert geregelt werden.
Ziel: Gewährleistung des Wirtschaftlichkeitsgebots
Nach § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) sind Vertragsärztinnen und -ärzte zur Wirtschaftlichkeit verpflichtet, d. h., die verordneten Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Eine gesetzlich vorgeschriebene Wirtschaftlichkeitsprüfung soll die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots gewährleisten.