Substitutionsausschlussliste („Aut-idem-Liste“)
In der sogenannten Substitutionsausschlussliste (Anlage VII, Teil B der Arzneimittel-Richtlinie) legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Wirkstoffe in der jeweiligen Darreichungsform fest, für die ein generelles Austauschverbot gilt. Berücksichtigt werden vor allem Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite (§ 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V), bei denen schon eine geringfügige Änderung der Dosis oder Konzentration des Wirkstoffs zu klinisch relevanten Abweichungen in der angestrebten Wirkung oder zu schwerwiegenden unerwünschten Wirkungen führt.
Hinweis zur Verordnung
- Eindeutige Verordnung: Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden, da jeglicher Austausch dieser Arzneimittel verboten ist. Der Name des Präparates, ggf. inklusive Hersteller, und die Pharmazentralnummer (PZN) definieren das gewünschte Arzneimittel genau.
- Änderung bzw. Neuausstellung des Rezeptes: Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Präparates in der Apotheke, beispielsweise im Not- bzw. Nachtdienst oder aufgrund von Lieferproblemen, ist eine Änderung bzw. Neuausstellung des Rezeptes erforderlich.
- Kein Aut-idem-Kreuz erforderlich: Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes ist beim Verordnen von Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste überflüssig, da sie von der Austauschpflicht gegen Rabattarzneimittel ausgenommen sind.
- Dokumentation: Damit die Patientin bzw. der Patient identische Folgeverordnungen erhält, sollten die verordneten Präparate der Aut-idem-Liste in der Patientenakte bzw. -kartei sorgfältig dokumentiert werden.