Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann die Verordnung von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist.
In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie findet sich eine Übersicht über alle bestehenden Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse.
Die nach Anlage III in ihrer Verordnung eingeschränkten bzw. von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel können ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnet werden.