Rp. Lexikon
Zuzahlungsermäßigung, kassenspezifische
Für Arzneimittel, für die eine gesetzliche Krankenkasse mit dem Hersteller einen Rabattvertrag gemäß § 130a Abs. 8 SGB V abgeschlossen hat, kann es zu einer Halbierung der Rezeptgebühr oder einem gänzlichen Verzicht auf die Zuzahlung durch die jeweilige Krankenkasse kommen. Infolge dieser sogenannten kassenspezifischen Zuzahlungsermäßigung ist es möglich, dass bei unterschiedlichen Krankenkassen Versicherte für das gleiche rabattierte Präparat unterschiedliche Zuzahlungen zu leisten haben.