Rp. Lexikon
Pharmazeutische Bedenken des Apothekers
Auf Grundlage von § 14 Abs. 3 Rahmenvertrag in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung kann die abgebende Person in der Apotheke im Einzelfall den Austausch eines verordneten Arzneimittels gegen ein Rabattarzneimittel oder ein preisgünstiges Arzneimittel verhindern, wenn die Therapie durch die Substitution gefährdet wäre. Das Vorliegen Pharmazeutischer Bedenken ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen und sofern diese angewendet werden, ist eine genaue Dokumentation auf dem Rezept erforderlich.