Silberhaltige Wundauflagen – auf den Verordnungszeitraum achten

      Newsletterbeitrag     Regress in der Praxis; Wirtschaft­liche Ver­ord­nung

Die KV Hamburg weist darauf hin, dass es in einigen Bundes­ländern zu Prüf­anträgen gekommen sei, die den Verord­nungs­zeitraum von silber­halti­gen Wund­auflagen betreffen. Diese Wund­auflagen können bei der Versorgung von infi­zierten Wunden einen wich­tigen Bei­trag leisten, sollen aber laut Her­steller­angaben meist nur für eine begrenzte Behand­lungs­dauer angewendet werden (10 bis 14 Tage). Da silber­haltige Wund­auflagen deutlich teurer sind als wirkstoff­freie Wund­verbände, rät die KV dazu, die Angaben zur Anwen­dungs­dauer und sonstige Hinweise des Her­stellers zu beachten. Auch angefor­derte Rezepte von Wund­managerinnen und ‑managern sind kritisch zu prüfen, da die die Verord­nung im ärzt­lichen Verant­wortungs­bereich liegt.1

Die Tragedauer bei Wund­auflagen ist abhängig vom Zustand der Wunde. Silber­haltige Wund­auflagen dienen nicht der Wund­heilung. Sobald die Infek­tion erfolgreich behandelt wurde, könne auf eine wirkstoff­freie hydroaktive Wund­auflage gewechselt werden, empfiehlt die KV.1

Tipp: Der Gemeinsame Bundes­ausschuss (G-BA) hat die Begriffs­defini­tionen für Verband­mittel in Abgren­zung zu sonstigen Produkten zur Wund­behandlung konkreti­siert. Dies hat voraus­sichtlich ab Dezember 2024 auch Auswir­kungen auf die Erstattungs­fähig­keit zulasten der GKV. Eine Praxis­hilfe fasst wichtige Informa­tionen zu diesem Thema über­sicht­lich zusammen.

» Zur Praxishilfe

1 Information der KV Hamburg vom 08.07.2024 unter https://www.kvhh.net/de/praxis/aktuelle-meldungen/verordnungszeitraum-bei-silberhaltigen-wundauflagen.html (zuletzt aufgerufen am 24.07.2024)