Lipidsenker: erweiterte Verordnungsmöglichkeiten

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Lipidsenker sind grundsätzlich von der Verord­nung ausge­schlossen, die bestehenden Aus­nahmen wurden nun aber erweitert. Ein entspre­chender Beschluss zur Änderung der Arznei­mittel-Richtlinie ist am 12.02.2025 in Kraft getreten.

Liegt bei einer Patientin oder einem Patienten das Risiko, in den nächsten 10 Jahren einen Herz­infarkt oder Schla­ganfall zu erleiden, bei mind. 10 %, können nun bereits Lipid­senker ver­ord­net werden. Bisher lag die Risiko­schwelle bei mind. 20 %. Von einem hohen Risiko ist zudem bei Diabetes mellitus Typ 1 mit Mikro­albu­minurie sowie bei familiärer Hyper­choleste­rinämie, einer gene­tisch bedingten Stö­rung des Cholesterin­stoff­wechsels, auszugehen. Hier ist die Ver­ord­nungs­mög­lich­keit generell gegeben. Darüber hinaus definierte der G-BA Patienten­gruppen, bei denen bereits unterhalb von 10 % ein hohes kardio­vasku­läres Risiko bestehen kann.

Auszug aus Anlage III der Arznei­mittel-Richt­linie (modifiziert):