Fragen und Antworten zur Ein­führung der elektro­nischen Patienten­akte – Teil 3

      Newsletterbeitrag     Digitali­sierung; Meine Praxis; ePA

Ab Januar 2025 sollen alle gesetzlich Kranken­ver­sicherten eine elektro­nische Patienten­akte (ePA) erhalten, vor­aus­gesetzt, sie wider­sprechen nicht (sog. Opt-out-Verfahren). Starten soll das Projekt am 15.01.2025 in den Model­lregionen Franken, Hamburg und Teilen Nordrhein-Westfalens. Verläuft die 4-wöchige Pilot­phase reibungs­los, soll der bundes­weite Start zum 15.02.2025 für Vertrags­ärztinnen und-ärzte sowie für Psycho­therapeutinnen und ‑therapeuten erfolgen.

In unserer mehr­teiligen Serie zur ePA beantworten wir zentrale Fragen zur Ein­führung. Im dritten und letzten Teil widmen wir uns dem Befüllen der ePA sowie den Nutzungs­möglichkeiten seitens der Versicherten.

Wer befüllt die ePA?

Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten in der ePA können Arzt- und Psycho­therapiepraxen derzeit die GOP 01431, 01647 und 01648 abrechnen. Neben Arzt- und Psycho­therapiepraxen sind auch Apotheken, Kranken­häuser sowie Zahn­ärztinnen und -ärzte verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA einzu­pflegen.

Das Einpflegen von Informationen in Papier­form, z. B. ältere Arzt­briefe, ist nicht Aufgabe der Praxen, dies gilt genauso für ältere, bereits digital vor­liegende Befunde – auf Patienten­wunsch ist dies aber möglich. Versicherte haben mit der ePA ab 2025 einen gesetz­lichen Anspruch darauf, dass ihre Kranken­kasse medizinische Dokumente, die auf Papier vorliegen, digitalisiert, wenn sie es wünschen. Möglich ist das 2-mal inner­halb von 24 Monaten für jeweils bis zu zehn Dokumente. Darüber hinaus können Versicherte selbst­ständig Befunde abfoto­grafieren und mittels ePA-App in der ePA speichern.

Wie können Versicherte die ePA nutzen?

Die ePA wird von den Kranken­kassen zusammen mit einer App für alle Versicherten bereit­gestellt. Stellvertretend kann auch eine Vertreterin bzw. ein Vertreter benannt werden, um die ePA in der App zu verwalten.

Für die Nutzung der ePA ist die ePA-App nicht zwingend erforderlich. Versicherte können ohne die App aller­dings die Daten nicht selbst einsehen oder bearbeiten.

Zudem müssen die Kassen Ombuds­stellen einrichten. Diese sollen Versicherte bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der ePA unter­stützen. Dort können Versicherte auch ihre Wider­sprüche erheben.

In der ePA-App können Versicherte ihre ePA auf ver­schiedene Arten bearbeiten:

  • Anpassung der Zugriffs­befugnis
  • Verbergen von Doku­menten
  • Löschen von Dokumenten (unwider­ruflich)
  • Lesen und Einstellen von Dokumenten (foto­grafierte Befunde, Blut­druck­messungen etc.)

Praxen können aus Daten­schutz­gründen nicht erkennen, ob bestimmte Daten in der ePA verborgen sind. Sie sind nicht dazu ver­pflichtet, von Ver­sicherten gelöschte Daten erneut einzu­tragen.

Hinweis: Private Kranken­kassen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten, müssen es aber nicht.

Wogegen können Versicherte wider­sprechen?

Versicherte haben verschiedene Wider­spruchs­möglichkeiten. Sie können der ePA, einzelnen Inhalten (z. B. Medikations­liste, Abrechnungs­daten) oder dem Zugriff durch Praxen auf die ePA jeder­zeit grund­sätzlich wider­sprechen.


Quellen:
https://www.kbv.de/html/epa.php (abgerufen am 15.10.2024)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): PraxisInfoSpezial „FAQ zur elektronischen Patientenakte“ (PDF), Oktober 2024, https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_ePA.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024)