Fragen und Antworten zur Einführung der elektronischen Patientenakte – Teil 3
Ab Januar 2025 sollen alle gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten, vorausgesetzt, sie widersprechen nicht (sog. Opt-out-Verfahren). Starten soll das Projekt am 15.01.2025 in den Modellregionen Franken, Hamburg und Teilen Nordrhein-Westfalens. Verläuft die 4-wöchige Pilotphase reibungslos, soll der bundesweite Start zum 15.02.2025 für Vertragsärztinnen und-ärzte sowie für Psychotherapeutinnen und ‑therapeuten erfolgen.
In unserer mehrteiligen Serie zur ePA beantworten wir zentrale Fragen zur Einführung. Im dritten und letzten Teil widmen wir uns dem Befüllen der ePA sowie den Nutzungsmöglichkeiten seitens der Versicherten.
Wer befüllt die ePA?
Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten in der ePA können Arzt- und Psychotherapiepraxen derzeit die GOP 01431, 01647 und 01648 abrechnen. Neben Arzt- und Psychotherapiepraxen sind auch Apotheken, Krankenhäuser sowie Zahnärztinnen und -ärzte verpflichtet, bestimmte Daten in die ePA einzupflegen.
Das Einpflegen von Informationen in Papierform, z. B. ältere Arztbriefe, ist nicht Aufgabe der Praxen, dies gilt genauso für ältere, bereits digital vorliegende Befunde – auf Patientenwunsch ist dies aber möglich. Versicherte haben mit der ePA ab 2025 einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse medizinische Dokumente, die auf Papier vorliegen, digitalisiert, wenn sie es wünschen. Möglich ist das 2-mal innerhalb von 24 Monaten für jeweils bis zu zehn Dokumente. Darüber hinaus können Versicherte selbstständig Befunde abfotografieren und mittels ePA-App in der ePA speichern.
Wie können Versicherte die ePA nutzen?
Die ePA wird von den Krankenkassen zusammen mit einer App für alle Versicherten bereitgestellt. Stellvertretend kann auch eine Vertreterin bzw. ein Vertreter benannt werden, um die ePA in der App zu verwalten.
Für die Nutzung der ePA ist die ePA-App nicht zwingend erforderlich. Versicherte können ohne die App allerdings die Daten nicht selbst einsehen oder bearbeiten.
Zudem müssen die Kassen Ombudsstellen einrichten. Diese sollen Versicherte bei allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der ePA unterstützen. Dort können Versicherte auch ihre Widersprüche erheben.
In der ePA-App können Versicherte ihre ePA auf verschiedene Arten bearbeiten:
- Anpassung der Zugriffsbefugnis
- Verbergen von Dokumenten
- Löschen von Dokumenten (unwiderruflich)
- Lesen und Einstellen von Dokumenten (fotografierte Befunde, Blutdruckmessungen etc.)
Praxen können aus Datenschutzgründen nicht erkennen, ob bestimmte Daten in der ePA verborgen sind. Sie sind nicht dazu verpflichtet, von Versicherten gelöschte Daten erneut einzutragen.
Hinweis: Private Krankenkassen dürfen ihren Versicherten eine ePA anbieten, müssen es aber nicht.
Wogegen können Versicherte widersprechen?
Versicherte haben verschiedene Widerspruchsmöglichkeiten. Sie können der ePA, einzelnen Inhalten (z. B. Medikationsliste, Abrechnungsdaten) oder dem Zugriff durch Praxen auf die ePA jederzeit grundsätzlich widersprechen.
Die hier genannten sowie weitere Informationen finden Sie in unserer neuen Praxishilfe „Die elektronische Patientenakte“ auf dem DeutschenArztPortal.
Quellen:
https://www.kbv.de/html/epa.php (abgerufen am 15.10.2024)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): PraxisInfoSpezial „FAQ zur elektronischen Patientenakte“ (PDF), Oktober 2024, https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_ePA.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024)