Fragen und Antworten zur Ein­führung der elektro­nischen Patienten­akte – Teil 2

      Newsletterbeitrag     Digitali­sierung; Meine Praxis; ePA

Ab Januar 2025 sollen alle gesetzlich Kranken­ver­sicherten eine elektro­nische Patienten­akte (ePA) erhalten, vor­aus­gesetzt, sie wider­sprechen nicht (sog. Opt-out-Verfahren). Starten soll das Projekt am 15.01.2025 in den Model­lregionen Franken, Hamburg und Teilen Nordrhein-Westfalens. Verläuft die 4-wöchige Pilot­phase reibungs­los, soll der bundes­weite Start zum 15.02.2025 für Vertrags­ärztinnen und-ärzte sowie für Psycho­therapeutinnen und ‑therapeuten erfolgen.

In unserer mehr­teiligen Serie zur ePA beantworten wir zentrale Fragen zur Ein­führung. Im zweiten Teil klären wir über die gespeicherten Daten in der ePA, der Informations­pflicht seitens der Praxen sowie dem Zugriff auf die ePA auf.

Welche Daten werden in der ePA gespeichert?

Bei den in der ePA gespeicherten Daten sind zwei Arten zu unterscheiden: Daten, die Arzt­praxen grund­sätzlich ein­pflegen müssen und Daten, die auf Patienten­wunsch einge­pflegt werden müssen.

In der Medikations­liste der ePA werden Medikations­daten automatisch vom E‑Rezept-Server gespeichert, ohne dass diese manuell einge­tragen werden müssen. Die Medikations­liste ist zu Beginn 2025 leer und wird mit allen elektronisch verordneten und in Apotheken abge­gebenen Arznei­mitteln befüllt.

Versicherte haben zudem den gesetzlichen Anspruch, dass ihre Kranken­kasse Daten zu den von ihnen in Anspruch genom­menen Leistungen in der ePA einträgt (Abrechnungs­daten und Diagnose­codes).

Daten, die Praxen einpflegen müssen:

  • Befund­berichte, selbst durchge­führte invasive oder chirurgische sowie diagnostische und therapeutische Maßnahmen
  • Befund­daten aus bild­gebender Diagnostik
  • Labor­befunde
  • Elektronische Arzt­briefe
  • Medikations­pläne#
  • Daten zur Prüfung der Arznei­mittel­therapie­sicherheit#

# Weitere Daten folgen nach der Einführung ab Mitte 2025, etwa der elektronische Medikations­plan und Daten zur Prüfung der Arznei­mittel­therapie­sicherheit (Allergien, Körper­gewicht).

Daten, die auf Patienten­wunsch einge­pflegt werden müssen:

  • Daten aus strukturierten Behandlungs­programmen (DMP)
  • eAU-Bescheinigungen (Patienten­kopie)
  • Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebe­spende
  • Vorsorge­vollmachten und Patienten­verfügungen
  • Elektronische Abschrift der Behandlungs­dokumentation

Hinweis: Zum Start der ePA wird das Ein­pflegen der Daten auf Patienten­wunsch technisch noch nicht immer möglich sein. Die ePA wird stufen­weise ausge­baut. Da einzu­pflegende Daten elektronisch vor­liegen müssen, können zu Beginn Dokumente in Papier­form (z. B. Impf­ausweis, Mutter­pass, Kinder­unter­suchungs­heft) noch nicht in die ePA einge­tragen werden – diese werden weiter­hin in Papier­form geführt.

Informations­pflicht seitens der Praxis:
Patientinnen und Patienten müssen von ärztlicher Seite darüber informiert werden, welche Daten sie in der ePA speichern. Dies kann sowohl mündlich als auch per Praxis­aushang erfolgen.

Bei Erkrankungen mit Risiko für Diskriminierung oder Stigmatisierung, etwa bei sexuell über­tragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwanger­schafts­abbrüchen, muss die Praxis Patientinnen und Patienten auf das Wider­spruchs­recht hinweisen und den Wider­spruch in der Behandlungs­dokumentation protokollieren.

Bei genetischen Unter­suchungen dürfen Praxen das Ergebnis nur ein­stellen, wenn von Patienten­seite eine explizite Einwil­ligung (schriftlich oder elektronisch) vorliegt.


Quellen:
https://www.kbv.de/html/epa.php (abgerufen am 15.10.2024)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): PraxisInfoSpezial „FAQ zur elektronischen Patientenakte“ (PDF), Oktober 2024, https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_ePA.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024)