Fragen und Antworten zur Einführung der elektronischen Patientenakte – Teil 2
Ab Januar 2025 sollen alle gesetzlich Krankenversicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) erhalten, vorausgesetzt, sie widersprechen nicht (sog. Opt-out-Verfahren). Starten soll das Projekt am 15.01.2025 in den Modellregionen Franken, Hamburg und Teilen Nordrhein-Westfalens. Verläuft die 4-wöchige Pilotphase reibungslos, soll der bundesweite Start zum 15.02.2025 für Vertragsärztinnen und-ärzte sowie für Psychotherapeutinnen und ‑therapeuten erfolgen.
In unserer mehrteiligen Serie zur ePA beantworten wir zentrale Fragen zur Einführung. Im zweiten Teil klären wir über die gespeicherten Daten in der ePA, der Informationspflicht seitens der Praxen sowie dem Zugriff auf die ePA auf.
Welche Daten werden in der ePA gespeichert?
Bei den in der ePA gespeicherten Daten sind zwei Arten zu unterscheiden: Daten, die Arztpraxen grundsätzlich einpflegen müssen und Daten, die auf Patientenwunsch eingepflegt werden müssen.
In der Medikationsliste der ePA werden Medikationsdaten automatisch vom E‑Rezept-Server gespeichert, ohne dass diese manuell eingetragen werden müssen. Die Medikationsliste ist zu Beginn 2025 leer und wird mit allen elektronisch verordneten und in Apotheken abgegebenen Arzneimitteln befüllt.
Versicherte haben zudem den gesetzlichen Anspruch, dass ihre Krankenkasse Daten zu den von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in der ePA einträgt (Abrechnungsdaten und Diagnosecodes).
Daten, die Praxen einpflegen müssen:
- Befundberichte, selbst durchgeführte invasive oder chirurgische sowie diagnostische und therapeutische Maßnahmen
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Laborbefunde
- Elektronische Arztbriefe
- Medikationspläne#
- Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit#
# Weitere Daten folgen nach der Einführung ab Mitte 2025, etwa der elektronische Medikationsplan und Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit (Allergien, Körpergewicht).
Daten, die auf Patientenwunsch eingepflegt werden müssen:
- Daten aus strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP)
- eAU-Bescheinigungen (Patientenkopie)
- Daten zu Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
- Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Elektronische Abschrift der Behandlungsdokumentation
Hinweis: Zum Start der ePA wird das Einpflegen der Daten auf Patientenwunsch technisch noch nicht immer möglich sein. Die ePA wird stufenweise ausgebaut. Da einzupflegende Daten elektronisch vorliegen müssen, können zu Beginn Dokumente in Papierform (z. B. Impfausweis, Mutterpass, Kinderuntersuchungsheft) noch nicht in die ePA eingetragen werden – diese werden weiterhin in Papierform geführt.
Informationspflicht seitens der Praxis:
Patientinnen und Patienten müssen von ärztlicher Seite darüber informiert werden, welche Daten sie in der ePA speichern. Dies kann sowohl mündlich als auch per Praxisaushang erfolgen.
Bei Erkrankungen mit Risiko für Diskriminierung oder Stigmatisierung, etwa bei sexuell übertragbaren Infektionen, psychischen Erkrankungen und Schwangerschaftsabbrüchen, muss die Praxis Patientinnen und Patienten auf das Widerspruchsrecht hinweisen und den Widerspruch in der Behandlungsdokumentation protokollieren.
Bei genetischen Untersuchungen dürfen Praxen das Ergebnis nur einstellen, wenn von Patientenseite eine explizite Einwilligung (schriftlich oder elektronisch) vorliegt.
Wer kann auf die ePA zugreifen?
Arzt- und Psychotherapiepraxen haben im Behandlungskontext standardmäßig Zugriff auf alle Inhalte der ePA. Durch Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) wird der Zugriff für 90 Tage (Apotheken: 3 Tage) ermöglicht, die Berechtigung gilt für die gesamte Praxis. Patientinnen und Patienten können in der ePA-App die Zugriffsdauer anpassen (auch dauerhafter Zugriff kann erteilt werden), den Zugriff auf bestimmte Inhalte beschränken sowie Inhalte verbergen bzw. wieder sichtbar machen oder löschen. Wenn die eGK nicht eingelesen werden kann (z. B. in einer Videosprechstunde), können Patientinnen und Patienten der Praxis per ePA-App den Zugriff erteilen.
Im dritten und letzten Teil widmen wir uns dem Befüllen der ePA sowie den Nutzungsmöglichkeiten seitens der Versicherten.
Die hier genannten sowie weitere Informationen finden Sie in unserer neuen Praxishilfe „Die elektronische Patientenakte“ auf dem DeutschenArztPortal.
Quellen:
https://www.kbv.de/html/epa.php (abgerufen am 15.10.2024)
Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): PraxisInfoSpezial „FAQ zur elektronischen Patientenakte“ (PDF), Oktober 2024, https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_ePA.pdf (zuletzt aufgerufen am 15.10.2024)