Febuxostat – neue Regelungen in Arzneimittel-Richtlinie
In Zukunft werden Arzneimittel mit dem Wirkstoff Febuxostat nur noch in Ausnahmefällen zur Behandlung der chronischen Hyperurikämie, die zu Gichtanfällen führen kann, verordnet werden. Dazu wird nach dem Inkrafttreten des Beschlusses eine Regelung in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen werden.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass nach derzeitiger Studienlage die Vermeidung von Komplikationen bei erhöhten Harnsäurespiegeln mit Allopurinol ebenso zweckmäßig, aber kostengünstiger zu erreichen ist. Ein Kostenvergleich hatte ergeben, dass die Jahrestherapiekosten von Febuxostat deutlich über denen von Allopurinol liegen.
Ausnahmen bestehen auch in Zukunft. So darf Febuxostat zukünftig weiterhin bei Patienten eingesetzt werden, die eine Unverträglichkeit oder ein hohes Risiko für eine Unverträglichkeit gegenüber Allopurinol haben, sowie bei Patienten, bei denen ein Therapieversuch mit Allopurinol erfolglos war.
Tipp: Eine Übersicht der aktuellen Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie finden Sie auf dem DeutschenArztPortal.
» Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse
Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Fachnews vom 19.08.2022 „Febuxostat – Regelungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise getroffen“