Febuxostat – neue Regelungen in Arzneimittel-Richtlinie

      Newsletterbeitrag     Wirtschaft­liche Ver­ord­nung


In Zukunft werden Arzneimittel mit dem Wirkstoff Febuxostat nur noch in Ausnahmefällen zur Behandlung der chronischen Hyperurikämie, die zu Gichtanfällen führen kann, verordnet werden. Dazu wird nach dem Inkrafttreten des Beschlusses eine Regelung in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen werden.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass nach derzeitiger Studienlage die Vermeidung von Komplika­tionen bei erhöhten Harnsäurespiegeln mit Allopurinol ebenso zweckmäßig, aber kosten­günstiger zu erreichen ist. Ein Kosten­vergleich hatte ergeben, dass die Jahres­therapie­kosten von Febuxostat deutlich über denen von Allopurinol liegen.

Ausnahmen bestehen auch in Zukunft. So darf Febuxostat zukünftig weiterhin bei Patienten eingesetzt werden, die eine Unverträg­lichkeit oder ein hohes Risiko für eine Unverträg­lichkeit gegenüber Allopurinol haben, sowie bei Patienten, bei denen ein Therapie­versuch mit Allopurinol erfolglos war.

Tipp: Eine Übersicht der aktuellen Verordnungs­einschränkungen und -ausschlüsse gemäß Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie finden Sie auf dem DeutschenArztPortal.

» Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, Fachnews vom 19.08.2022 „Febuxostat – Regelungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise getroffen“