Lösung Fall des Monats September: Das Aut-idem-Kreuz

      Fall des Monats

Die Lösung zur Frage

Welche Aussage trifft zu?

  • Bei der Verordnung von Wirkstoffen der Substitutions­ausschluss­liste ist immer ein Aut-idem-Kreuz erforderlich.
    (falsche Antwort)
  • Ein Aut-idem-Kreuz sollte nur aus medizinisch-therapeu­tischen Gründen gesetzt werden.
    (richtige Antwort)
  • Ein Aut-idem-Kreuz verhindert auch den Austausch zwischen Original und bezugnehmenden Importen.
    (falsche Antwort)

Erklärung

Apotheken müssen vorrangig rabattierte oder preisgünstige wirkstoff­gleiche Arznei­mittel abgeben. Ist aus medizinisch-therapeu­tischen Gründen ein Austausch in der Apotheke nicht gewünscht, kann dieser durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert werden. Dies sollte aus wirtschaft­lichen Gründen aber nur in begründeten Einzel­fällen erfolgen.

Eine Ausnahme besteht für den Austausch zwischen Originalen und bezug­nehmenden Importen. Da diese als identisch gelten, muss hier ggf. in der Apotheke auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz ein Austausch stattfinden.

Bei der Verordnung von Wirk­stoffen der Substitutions­ausschluss­liste ist kein Aut-idem-Kreuz erforderlich, denn bei allen in Anlage VII Teil B der Arznei­mittel-Richtlinie genannten Wirk­stoffen und den dazugehörigen Darreichungs­formen darf in der Apotheke grundsätzlich kein Austausch erfolgen.

Die Praxishilfe „Das Aut-idem-Kreuz in der Praxis“ des DeutschenArztPortals fasst die wichtigsten Informa­tionen zum Aut-idem-Kreuz zusammen. Sie erfahren nicht nur, wie sich die unter­schied­lichen Verordnungs­weisen (Wirkstoff­verordnung, namentliche Verordnung etc.) unter­scheiden, sondern zum Beispiel auch, was es mit der Regelung zu den sogenannten Wunsch­arznei­mitteln auf sich hat.

» Zur Praxishilfe „Das Aut-idem-Kreuz in der Praxis“