Verschreibungspflichtig und trotzdem nicht verordnungsfähig zulasten der GKV?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Kann man Broncho-Vaxom für Kinder und Erwachsene zulasten der GKV verordnen, da es ja ein verschreibungspflichtiges Präparat ist?

 

Antwort:

Broncho-Vaxom wird zur Stärkung der natürlichen Abwehrkräfte des Organismus eingesetzt. Als Immunstimulanz ist Broncho-Vaxom gemäß Verordnungsausschluss der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnungsfähig.

Demnach gelten Verordnungen über Umstimmungsmittel und Immunstimulantien zur Stärkung der Abwehrkräfte gemäß Anlage III Punkt 46. AM-RL für Erwachsene und für Kinder als unwirtschaftlich.

Allerdings kann der behandelnde Arzt diese von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung ausnahmsweise verordnen. Die Therapieentscheidung und die dazu beigetragenen medizinischen Gründe sollten sorgfältig in der Patientenkartei dokumentiert werden.

 

§ 16 Abs. 5 Arzneimittel-Richtlinie:
„Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt kann die den Absätzen 1 und 2 in ihrer Verordnung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen mit Begründung verordnen. Die Begründung der Verordnung erfolgt in der Patientenakte entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 3.“

Hinweis

Beachten Sie die Hinweise auf Anlage III der AM-RL in der stets aktuellen Arzneimitteldatenbank Ihrer Praxissoftware und prüfen Sie die Erstattungsfähigkeit zulasten der GKV sorgfältig, da die Apotheke keine Prüfpflicht hinsichtlich der Verordnungsausschlüsse hat.