Retaxationsgefahr für Apotheke trotz PZN auf Rezept?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Warum verlangt die Apotheke die Verordnung von zwei Packungen Strattera 56 Stück auf zwei getrennten Rezepten?

 

Antwort:

Die hier gewünschte Packungsgröße mit 56 Stück Strattera-Hartkapseln ist aufgrund der laut Packungsgrößenverordnung definierten Normbereiche für dieses Arzneimittel ohne N-Kennzeichen im Handel.

Gültige Normbereiche für Strattera lt. Packungsgrößenverordnung:

Werden zwei 56er-Packungen Strattera verordnet, handelt es sich um eine sogenannte Stückzahlverordnung (ohne Angabe einer N-Größe), die über dem größten definierten N-Bereich N3 liegt und demnach gemäß § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag (nach § 129 Abs. 2 SGB V) beliefert werden muss, d. h. es dürfen nur 56 Hartkapseln abgegeben werden.

§ 6 Abs. 3 Rahmenvertrag: „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben.“

Nur bei eindeutig bestimmten Verordnungen, d. h. mit Angabe des Normkennzeichens und /oder der PZN* findet der oben genannte Paragraf keine Anwendung. Da die 56er-Packung Strattera kein N-Kennzeichen trägt, kann leider nicht vorausgesehen werden, ob die Krankenkasse die Angabe der PZN als eindeutig bestimmte Verordnung anerkennt. Da diesbezüglich noch kein Erfahrungswerte vorliegen und die Apotheke das Risiko einer Retaxierung umgehen möchte, ist die Verordnung beider Strattera-Packungen auf zwei getrennten Rezepten sicherer.

Hinweis: Auch mit Angabe der PZN auf dem Rezept gelten die gesetzlichen und vertraglichen Regelungen hinsichtlich der Rezeptbelieferung weiterhin.

* Gemäß Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware/Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag – Ärzte) ist seit 1. April 2018 die Angabe der PZN auf der Verordnung verpflichtend.