Dosierung und Reichweite genügen nicht!
Frage:
Wo ist geregelt, dass auf dem Rezept unbedingt die Packungsgröße stehen muss, wenn die Dosierung und die Reichweite vermerkt sind (s. Rezept)?
Antwort:
Auf einem ordnungsgemäß ausgestellten Rezept muss die gewünschte Arzneimittelmenge genannt sein. Die Vorschrift zur Angabe der „abzugebenden Menge des verschriebenen Arzneimittels“ auf der Verordnung ist in § 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) festgelegt. Auch wenn die benötigte Tablettenanzahl aus der Angabe der Dosierung abzuleiten ist, wird diese nicht als Mengenangabe anerkannt.
Wird die Verordnung nun ohne Nennung einer Packungsgröße bzw. der benötigten Tablettenanzahl ausgestellt, darf die Apotheke lediglich die kleinste im Handel befindliche Packung abgeben (Rahmenvertrag § 6 Absatz 4). Im hier beschriebenen Fall also Ciprofloxacin 500 mg FTA 10 Stück N1.
Praxistipp
Damit der Patient die erforderliche Packungsgröße von 20 Tabletten N2 in der Apotheke erhalten kann, muss der Arzt diese auf dem Rezept exakt angeben. Wird die Arzneimittelmenge nachträglich ergänzt, muss der Arzt dies mit einer weiteren Unterschrift samt Datum abzeichnen.