Darf die BtM-Menge auf dem Rezept von der Apotheke geändert werden?

      Arzt fragt Rp.

Frage:

Ich habe Ritalin LA 20 mg 100 Stück N3 verordnet, diese Packung gibt es nicht mehr. Muss ich jetzt tatsächlich ein neues Rezept ausstellen, damit die 84er-Packung abgegeben werden kann oder darf das auch die Apotheke ändern?

 

Antwort:

Da Betäubungsmittelrezepte stückzahlgenau verordnet werden müssen und die gewünschte Packungsgröße nicht mehr verfügbar ist, muss die gewünschte Menge des Betäubungsmittels (BtM) auf dem Rezept geändert werden.

Der Apotheker darf diese Änderung der BtM-Menge nach Rücksprache mit dem Arzt vornehmen und muss diese mit Datum und Unterschrift abzeichnen.

Die Änderungsbefugnis des Apothekers ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag.

Demnach erstattet die GKV die Arzneimittelkosten für „Verordnungen, die einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Abs. 1 Nr. 1 – 7 AMVV bzw. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 -8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebenden nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt. [...]
Hierdurch sind folgende Angaben auf dem Verordnungsblatt erfasst: [...]
6. BtMVV: Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm oder Milliliter, Stückzahl der abgeteilten Form.“

Wichtig: Die Änderung der BtM-Menge, die vom Apotheker auf den Teilen I und II des BtM-Rezeptes vorgenommen wurden, muss vom Arzt auf dem in der Praxis zur Dokumentation verbliebenen Teil III des BtM-Rezeptes korrigiert und abgezeichnet werden.