Regress bei Sprechstundenbedarf betrifft beinahe 70 % der Ärzte
Sprechstundenbedarfsvereinbarungen, die zwischen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und den gesetzlichen Krankenversicherungen geschlossen werden, regeln die Verordnung im Sprechstundenbedarf (SSB) und enthalten eine Liste der in der jeweiligen KV-Region verordnungsfähigen Artikel. Die KV Nordrhein informierte die Ärzte kürzlich, dass allein in Nordrhein im Jahr 2018 ca. 15.000 Anträge wegen unzulässiger Verordnungen im Sprechstundenbedarf gestellt wurden.1
Regresse aufgrund von Verordnungen von Sprechstundenbedarf sind häufig: Laut einer Umfrage des DeutschenArztPortals gaben ca. 26 % der teilnehmenden Ärzte (N = 642) an, dass es bei ihnen bereits häufig aufgrund einer Verordnung von Sprechstundenbedarf zu einem Regress gekommen ist. Vereinzelte Regresse kamen bei ca. 46 % der Teilnehmer vor. Lediglich 28 % der Ärzte teilten mit, dass ein Regress bisher noch nicht vorgekommen sei.2