Viele Ärzte berücksichtigen Rabattverträge bei der Verordnung
Rabattverträge werden zwischen Krankenkassen und Arzneimittelherstellern geschlossen. Der Hersteller gewährt der Krankenkasse im Rahmen der Rabattverträge einen Preisnachlass, dessen Höhe nur den Vertragspartnern bekannt ist. Die Verordnung von rabattierten Arzneimitteln trägt zu einer wirtschaftlichen Verordnung bei. Auch im Rahmen von Wirtschaftlichkeitszielen können rabattierte Arzneimittel in vielen KV-Regionen einen Vorteil bieten: Sie tragen häufig zur Zielerfüllung bei, auch wenn es sich um Nichtleitsubstanzen handelt.
Eine Umfrage des DeutschenArztPortals (n = 181) hat ergeben, dass 36 % der teilnehmenden Ärzte bei allen und weitere 35 % bei den meisten Verordnungen auf Rabattverträge achten. 27 % können Rabattverträge nicht berücksichtigen, da sie diese in der Praxissoftware nicht erkennen.1
1 Arztumfrage im Praxisnewsletter des DeutschenArztPortals vom 21.03.2023 bis 26.03.2023