Mehrheit der Ärzte ist nicht mit bundesweiten Praxisbesonderheiten vertraut

      Umfrageergebnis

Bundesweite Praxisbesonderheiten können gemäß § 130b Abs. 1 Satz 1 SGB V im Rahmen der Erstattungsbetragsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem pharmazeutischen Hersteller vereinbart werden. Sie gelten zusätzlich zu den definierten regionalen Praxisbesonderheiten der Kassenärztlichen Vereinigungen.

Die bundesweiten Praxisbesonderheiten scheinen jedoch bei den Ärzten weitestgehend unbekannt zu sein: Laut einer Umfrage des DeutschenArztPortals gaben ca. 71 % der teilnehmenden Ärzte (n = 306) an, dass sie die bundesweit anerkannten Praxisbesonderheiten nicht kennen.1

 

1 Arztumfrage im Praxis-Newsletter des DeutschenArztPortals vom 26.03.2019 bis 09.04.2019.