Mehrheit der Praxis-Mitarbeiter kann Impfschutz bzw. Immunität gegen Masern nachweisen
Durch das Masernschutzgesetz müssen Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen, wenn sie nach dem 31.12.1970 geboren sind. Neu ab März 2020 eingestellte Mitarbeiter müssen diesen Nachweis direkt erbringen, für alle anderen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021.
In den meisten Arztpraxen sind die Mitarbeiter geimpft bzw. gegen Masern immun: Laut einer Umfrage des DeutschenArztPortals gaben ca. 55 % der teilnehmenden Ärzte (N = 388) an, dass ihre Mitarbeiter einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität nachweisen können. Jedoch teilten ca. 23 % der Ärzte mit, dass ihnen der Impfstatus ihrer Mitarbeiter bisher nicht bekannt sei.1