Mehr als die Hälfte der Ärzte verordnet erwachsenen Patienten Saftzubereitungen weniger als einmal pro Woche
Für Saftzubereitungen besteht bei Erwachsenen eine Verordnungseinschränkung nach der Arzneimittel-Richtlinie (Anlage III, Nummer 43). Demnach dürfen diese nur verordnet werden, wenn eine in der Situation des Patienten begründete Ausnahme vorliegt. Die Gründe, wie zum Beispiel eine Dysphagie, sollten in der Patientenakte dokumentiert werden.
Die Verordnung von Saftzubereitungen scheint in der täglichen Praxis von geringerer Bedeutung zu sein: In einer Umfrage des DeutschenArztPortals gaben 55 % der teilnehmenden Ärzte (N = 173) an, dass sie erwachsenen Patienten weniger als einmal pro Woche Saftzubereitungen verordnen.1