Steuerfreier Bonus: diese Fallen meiden
Mit dem „Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ wurde beschlossen, dass auch Arbeitgeber in Arztpraxen ihren MFA und angestellten Ärzten einen Corona-Bonus von bis zu 4.500 Euro steuerfrei zahlen können. Aber was ist dabei zu beachten?
Gemach, raten die Steuerberater Bernhard Fuchs und Marcel Nehlsen gegenüber „Der Hausarzt“. Mit Auszahlungen sollte man warten, bis das Gesetz – voraussichtlich am 10. Juni – vom Bundesrat verabschiedet und veröffentlicht ist. Denn die Ausschöpfung des Höchstbetrags könnte noch an weitere Bedingungen geknüpft werden.
Die steuerfreien Sonderzahlungen können neben MFA an angestellte Ärzte oder Verwaltungskräfte und sogar Minijobber gehen. Allerdings, weisen Nehlsen und Fuchs hin, müsse die Zahlung auch verhältnismäßig sein. Arbeitgeber müssen Mitarbeitern nicht die ganzen 4.500 Euro bezahlen – der Beitrag kann auch gestückelt in mehreren Teilschritten (zum Beispiel im Juni 1.500 Euro und im Dezember 3.000 Euro) ausgeschüttet oder auch ein geringerer Bonus übergeben werden.
Naheliegend wäre die Idee, die Überstunden der Praxismitarbeiter, die während der Pandemie zwangsläufig angefallen sind, mit dem Corona-Bonus ausgleichen zu wollen. Das aber, meinen Nehlsen und Fuchs, sei nicht möglich, weil es sich bei den Überstunden um Arbeitslohn handelt, auf den ein Rechtsanspruch besteht.
Die Steuerbefreiung gilt für den Zeitraum von 18.11.2021 bis 21.12.2022. Viele Ärzte haben bereits Boni gezahlt. Allerdings kam wegen der Versteuerung nur ein Bruchteil bei den Mitarbeitern an. Ob und wie hier technisch rückwirkend eine Steuerbefreiung erreicht werden kann, sei noch zu klären, meinen die Berater. Für einige Praxisinhaber stellt sich auch die Frage, ob die jüngst beschlossenen steuerfreien Boni unabhängig von bereits möglichen gezahlten Corona-Bonuszahlungen bis maximal 1.500 Euro zu sehen sind, deren Zahlungsfrist am 31. März 2022 endete.