So rechnen Sie Corona-Antigentests richtig ab
Mit der neu überarbeiteten Coronavirus-Testverordnung ist auch die Nachfrage nach Antigentests in den Praxen gestiegen. Die Sachkosten für die Schnelltests werden in Höhe der Beschaffungskosten erstattet, allerdings nur bis maximal 7 Euro je Test (88310 EBM). Die Abrechnung soll über neue, jüngst von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichte bundeseinheitliche Pseudoabrechnungspositionen erfolgen. Sofern vorhanden, können die KVen aber bestehende regionale Leistungspositionen beibehalten.
» Alle Pseudoziffern auf einen Blick
Wichtig: Bei Testungen des eigenen Teams dürfen nur die Kosten für die Testkits nach 88310 EBM berechnet werden, nicht jedoch die Abstrichentnahme. Sofern ein Antigen-PoC genutzt wird, ist zusätzlich ein „P“ anzuhängen.
Die Berechnung des Abstrichs nach 02402 EBM ist nun allein den kurativen Fällen vorbehalten. Dies gilt auch für den Ansatz der 02403 EBM als Zuschlag zur 02402 EBM, wenn im betreffenden Quartal keine Versichertenpauschale zum Ansatz kommt.
Denkbar sind somit nur wenige Fallkonstellationen, bei denen nach der neuen Verordnung kein Anspruch auf eine kostenlose Testung besteht. Für diese wenigen Fälle kommt jedoch die Abrechnung nach Nr. 4648 GOÄ (Ligandenassay, z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung) in Frage. Die Leistungsbeschreibung entspricht zwar nicht exakt den Verfahren, die bei den zugelassenen Corona-Antigen-Schnelltests zugrunde liegen. Da die Leistung mit 14,57 Euro (Einfachsatz) bewertet und der Aufwand damit vergleichbar ist, kommt aber eine analoge Berechnung in Betracht.
» Weitere Tipps zur Abrechnung der neuen Antigentests nach EBM und GOÄ