Schärfere Regeln beim Impfstatus
Im Oktober haben die Länder nicht nur mehr Handlungsspielraum bei Maskenpflicht und Co. gegen Corona erhalten. Darüber hinaus wurden im Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Vorgaben zum Impfstatus (§ 22a) verschärft. Ebenso sind Dokumentation und Abrechnung der Impfungen jetzt aufwändiger.
Bis zum 30. September lag ein vollständiger Impfschutz dann vor, wenn mindestens zwei Einzelimpfungen erfolgt sind. Anstelle der ersten oder zweiten Impfung reichte auch eine durchgemachte Coronainfektion. Diese musste durch einen Nukleinsäurenachweis (meist PCR-Test) belegt sein und mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegen. Alternativ waren Antikörpertests zulässig, sofern die Einzelimpfung danach stattgefunden hat.
Seit dem 1. Oktober gilt jemand aber nur noch dann als vollständig geimpft, wenn zwei Einzelimpfungen nachgewiesen werden können und eine dritte Impfung drei Monate nach der zweiten Impfung erfolgt ist. „Der Hausarzt“ hat die vier möglichen Konstellationen übersichtlich in einem Kasten aufgeschlüsselt.
An die Stelle der dritten Impfung kann auch eine überstandene Coronainfektion treten, die nachweisbar sein muss. Folgende Nachweise zählen:
- Antikörpertest, bevor eine Einzelimpfung stattgefunden hat
- Nukleinsäurenachweis (meist PCR) zu einer Zeit, zu der die betroffene Person noch keine zweite Einzelimpfung erhalten hatte
- Coronainfektion nach zwei Einzelimpfungen, die mittels Nukleinsäurenachweis (meist PCR) nachgewiesen wird; seit dem PCR-Test müssen mindestens 28 Tage vergangen sein. Erst dann gilt der Genesenenstatus für weitere 62 Tage.
Diese Vorgaben gelten bis zum 7. April 2023.