Masern-Impfpflicht: (zunächst) neue Stolpersteine in der Praxis
Die zum 1. März in Kraft getretene Impfpflicht (unter anderem für medizinisches Personal) bedeutet für Hausärzte zunächst ein Mehr an Bürokratie. Denn: Die Abrechnung beruflich indizierter Impfungen und dabei vor allem die zweite Masern-Impfung sind noch nicht (bundesweit) geregelt. „Der Hausarzt“ stellt daher zwei aktuelle Praxishilfen zur Verfügung (s. unten).
Konkret sind die neuen Stolpersteine in zwei administrativen Vorgängen begründet:
- Der Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter wurde mit dem Terminservice- und Versorgungsstärkungsgesetz (TSVG) zwar gestärkt, die regionalen Impfvereinbarungen sind jedoch auch zehn Monate nach Inkrafttreten noch nicht angepasst. Das zeigt eine Umfrage unter den 17 Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) (https://hausarzt.link/ZAXxK). Damit sind – ganz generell – berufsbedingte Impfungen (Impfvergütung und Impfstoff) in weiten Teilen der Bundesrepublik dem Patienten privat in Rechnung zu stellen; dieser kann sich die Kosten von seiner Krankenkasse oder seinem Arbeitgeber erstatten lassen.
- Darüber hinaus hat die STIKO – im speziellen Fall der beruflich indizierten Masern-Impfung – jüngst ihre Impfempfehlung angepasst: Bei beruflicher Indikation – also auch für medizinisches Personal – sind demnach künftig zwei statt einer Impfdosis vorgesehen. Aber: Da die zweite Masernimpfung noch nicht in die Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aufgenommen wurde, liegt es noch im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse, die Kosten ebenfalls im Rahmen einer Kostenerstattung zu übernehmen. Hier sollte die Kostenübernahme durch die Kasse stets im Vorfeld geklärt werden. Die Anpassung der Schutzimpfungsrichtlinie war jüngsten Angaben zufolge für Anfang März vorgesehen.
„Der Hausarzt“ stellt zwei Musterschreiben, eines für den Antrag auf Kostenübernahme und eines zur Bestätigung des Masern-Impfstatus, kostenfrei zum Download zur Verfügung:
Cave: Bei Unklarheiten über den Impfstatus kann eine Titer-Bestimmung Auskunft liefern. Bei der beruflich indizierten Masern-Impfung ist diese jedoch Privatleistung! Zur Übersicht, mit welchen GOÄ-Ziffern die Bescheinigung abgerechnet werden kann: