Hilfsmittel-Verordnung: Das gilt es zu wissen
„Frau Doktor, Sie müssen mal eben das Rezept hier korrigieren.“ Eine Bitte, die im Praxisalltag nur allzu oft fällt. Schnell unterschreibt man dann doch mal die Änderungswünsche der Leistungserbringer, etwa des Sanitätshauses – doch Vorsicht!
Zwar gibt es bei Hilfsmitteln keine Richtgrößen, Budgets und Regresse. Trotzdem kann eine Hilfsmittel-Verordnung als unwirtschaftlich gelten – das verursacht nicht nur Ärger mit der Krankenkasse, sondern unter Umständen auch erhebliche Kosten für die Solidargemeinschaft.
Tipp: In einer eigenen Hilfsmittel-Serie erklären Abrechnungsexperten in „Der Hausarzt“, warum Hausärztinnen und Hausärzte konkrete Produktwünsche nicht blind erfüllen sollten.
Wichtig: Es reicht laut Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus, wenn Ärztinnen und Ärzte siebenstellig kodieren, also sozusagen die Überschrift angeben: die Produktart.
Wenn Ärztinnen und Ärzte aus bestimmten Gründen ein konkretes Einzelprodukt auswählen möchten, dürfen sie das. Dann sollten sie aber auch wissen, warum sie genau dieses Produkt verordnen, und das inhaltlich begründen können.