EBM: 4 Änderungen seit 1. Juli
Der Juli hält Ärzte mit Abrechnungsänderungen auf Trab. Die seit 1. Juli eingeschränkten Bürgertests auf SARS-CoV-2 samt des damit verbundenen Dokumentations- und Kontrollaufwands empfinden viele Praxisteams als Ärgernis. Kurz vor Inkrafttreten hatte Gesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach nochmal den Personenkreis erweitert und bei der Nachweiskontrolle nachjustiert.
Darüber hinaus müssen Ärzte die Corona-Patienten nicht mehr mit der 88240 kennzeichnen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) schließt aber nicht aus, dass diese auch wieder reaktiviert werden kann. Daneben fallen die Corona-Ausnahmen bei den Kindervorsorgen und Unfallversicherten weg. Das heißt, Ärzte müssen sich wieder an die Untersuchungszeiträume bei U6 bis U9 halten. Bei der Behandlung von Unfallverletzten kann nicht mehr die Hygienepauschale (4 Euro) berechnet werden. Zudem können Folgeverordnungen von Arznei- und Heilmitteln nicht mehr nach rein telefonischem Kontakt ausgestellt werden.
Darüber hinaus wurde mit dem 1. Juli der Einsatz der Videosprechstunde auf den Notdienst erweitert: Dafür ist die Abrechnung der 01210 und 01212 EBM nach Videokontakt zulässig. Ärzte müssen dies zusätzlich mit der 88220 kennzeichnen. Darüber hinaus gilt:
- Die Schweregradzuschläge nach 01223, 01224 und 01226 EBM sind nur beim persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abrechenbar.
- Der Authentifizierungszuschlag (01444 EBM) ist seit 1. Juli auch bei Inanspruchnahme der Videosprechstunde im Notdienst neben der 01210 und 01212 EBM erlaubt.
- Die Liste der EBM-Ziffern, bei deren Abrechnung als Videosprechstunde der Betreuungszuschlag gemäß 01450 EBM bezahlt wird, wird um die 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 EBM ergänzt.