EBM: 4 Änderungen seit 1. Juli

      Der Hausarzt     Ärztliche Vergütung

Der Juli hält Ärzte mit Abrechnungsänderungen auf Trab. Die seit 1. Juli eingeschränkten Bürgertests auf SARS-CoV-2 samt des damit verbundenen Dokumentations- und Kontroll­aufwands empfinden viele Praxisteams als Ärgernis. Kurz vor Inkrafttreten hatte Gesundheits­minister Prof. Karl Lauterbach nochmal den Personen­kreis erweitert und bei der Nachweiskontrolle nachjustiert.

Darüber hinaus müssen Ärzte die Corona-Patienten nicht mehr mit der 88240 kennzeichnen. Die Kassen­ärztliche Bundes­vereinigung (KBV) schließt aber nicht aus, dass diese auch wieder reaktiviert werden kann. Daneben fallen die Corona-Ausnahmen bei den Kinder­vorsorgen und Unfall­versicherten weg. Das heißt, Ärzte müssen sich wieder an die Untersuchungs­zeiträume bei U6 bis U9 halten. Bei der Behandlung von Unfallverletzten kann nicht mehr die Hygiene­pauschale (4 Euro) berechnet werden. Zudem können Folge­verordnungen von Arznei- und Heilmitteln nicht mehr nach rein telefonischem Kontakt ausgestellt werden.

Darüber hinaus wurde mit dem 1. Juli der Einsatz der Video­sprechstunde auf den Notdienst erweitert: Dafür ist die Abrechnung der 01210 und 01212 EBM nach Videokontakt zulässig. Ärzte müssen dies zusätzlich mit der 88220 kennzeichnen. Darüber hinaus gilt:

  • Die Schweregradzuschläge nach 01223, 01224 und 01226 EBM sind nur beim persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abrechenbar.
  • Der Authentifizierungszuschlag (01444 EBM) ist seit 1. Juli auch bei Inanspruchnahme der Video­sprechstunde im Notdienst neben der 01210 und 01212 EBM erlaubt.
  • Die Liste der EBM-Ziffern, bei deren Abrechnung als Video­sprechstunde der Betreuungs­zuschlag gemäß 01450 EBM bezahlt wird, wird um die 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 EBM ergänzt.

 

Unter bestimmten Umständen wird das Honorar jedoch gekürzt, erklärt Experte Dr. Heiner Pasch für „Der Hausarzt“.