Arbeitszeitgesetz: Hier finden sich Schlupflöcher für Praxen
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Angestellten müssen Arbeitgeber – und damit auch Praxischefs – künftig am selben Tag elektronisch aufzeichnen. Das plant Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) mit dem Entwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes, den er jüngst vorgelegt hat.
Die neue elektronische Dokumentation bedeutet für Praxen aber nicht, dass sie zwingend eine Stechuhr oder Ähnliches einführen müssen. Zunächst sieht nämlich der Gesetzentwurf eine Ausnahme für kleine Betriebe vor: Wer nur bis zu zehn Mitarbeiter beschäftigt, darf weiterhin auch „nichtelektronisch“ dokumentieren (§ 16 Abs. 8). Dies dürfte für eine Vielzahl von Praxisteams gelten. Für größere Betriebe soll es gestaffelt nach Angestelltenzahl längere Übergangsfristen von ein bis fünf Jahren geben.
Zudem legt „elektronisch“ keine bestimmte Art der Aufzeichnung fest, heißt es. Neben einer elektronischen Stechuhr kommen demnach auch Apps für Smartphones oder „herkömmliche Tabellenkalkulationsprogramme“ infrage.
Praxistipp: Welche Vorgaben genau Pflicht sind, was für Arztpraxen giltundeine Excel-Vorlage zur Arbeitszeiterfassung gibt es unter www.hausarzt.link/321uG.
Das Gesetz soll zu Beginn des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.