Arbeitszeitgesetz: Hier finden sich Schlupflöcher für Praxen

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Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeits­zeit ihrer Ange­stellten müssen Arbeit­geber – und damit auch Praxis­chefs – künftig am selben Tag elektro­nisch aufzeichnen. Das plant Bundes­arbeits­minister Hubertus Heil (SPD) mit dem Entwurf zur Änderung des Arbeits­zeit­gesetzes, den er jüngst vorgelegt hat.

Die neue elektro­nische Dokumen­tation bedeutet für Praxen aber nicht, dass sie zwingend eine Stechuhr oder Ähnliches einführen müssen. Zunächst sieht nämlich der Gesetz­entwurf eine Ausnahme für kleine Betriebe vor: Wer nur bis zu zehn Mit­arbeiter beschäftigt, darf weiterhin auch „nicht­elektronisch“ dokumentieren (§ 16 Abs. 8). Dies dürfte für eine Viel­zahl von Praxis­teams gelten. Für größere Betriebe soll es gestaffelt nach Angestell­ten­zahl längere Über­gangs­fristen von ein bis fünf Jahren geben.

Zudem legt „elektronisch“ keine bestimmte Art der Auf­zeich­nung fest, heißt es. Neben einer elektro­nischen Stechuhr kommen demnach auch Apps für Smartphones oder „herkömmliche Tabellenkalkulationsprogramme“ infrage.

Praxistipp: Welche Vorgaben genau Pflicht sind, was für Arzt­praxen giltundeine Excel-Vorlage zur Arbeits­zeit­erfassung gibt es unter www.hausarzt.link/321uG.

Das Gesetz soll zu Beginn des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.