Zweitmeinungsverfahren: Anspruch vor Eingriffen an der Wirbelsäule

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Vor planbaren Eingriffen an der Wirbelsäule haben Versicherte künftig einen Anspruch auf eine Zweitmeinung. Hierfür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die entsprechende Richtlinie erweitert. Folgendes kann abgerechnet werden: Der Erstmeiner kann einmal im Behandlungsfall die GOP 01645 (8,34 Euro) ansetzen. Für eine Zweitmeinung ist die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abzurechnen.

Wer kann die Leistung erbringen?

Für die Zweitmeinung sind Allgemeinmediziner, Internisten und Anästhesisten berechtigt, die über die Zusatzbezeichnung „Spezielle Schmerztherapie“ verfügen. Außerdem kann die Leistung auch von Orthopäden, Unfallchirurgen und Neurochirurgen, Neurologen sowie Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin erbracht werden.

Welche Operationen sind relevant?

Bei folgenden Operationen kann eine Zweitmeinung eingeholt werden: Osteosynthese und Spondylodese, Dekompression, Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe sowie beim Einsetzen einer künstlichen Bandscheibe.

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