Wirtschaftlichkeitsprüfung: Ärzte werden durch neue Rahmenvorgaben entlastet
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich auf neue Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung geeinigt. Darüber informierte die KBV in der letzten Woche. Notwendig geworden waren die Änderungen aufgrund der Vorgaben des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), welches bereits im Mai 2019 in Kraft getreten war.
Die neuen Regelungen bringen Entlastungen für Ärzte bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung, denn sie können im Falle eines Arznei- oder Heilmittelregresses in der Regel mit geringeren Nachforderungen rechnen. Nach den neuen Rahmenvorgaben müssen Ärzte bei einem Regress in vielen Fällen nicht mehr die gesamten Kosten einer unwirtschaftlichen Verordnung begleichen, sondern nur die Differenz zwischen der wirtschaftlichen und der tatsächlich verordneten Leistung. Lediglich in einigen wenigen Fällen, wie etwa bei generellen Verordnungsausschlüssen, bleibt es bei einer Nachforderung der gesamten entstandenen Kosten.
Ebenfalls eine Erleichterung bringt die Verkürzung der Frist, bis zu der eine Wirtschaftlichkeitsprüfung abgeschlossen sein muss. Diese verkürzt sich von bisher 4 auf nun 2 Jahre.
Quelle: KBV-Praxisnachrichten vom 07.05.2020 „KBV erreicht Entlastungen für Ärzte bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen“