Wirtschaftliche Verordnungsweise von Biologika und Biosimilars
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von Biologika und Biosimilars beschlossen.
Mit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) hatte der G-BA im Jahr 2019 den Auftrag erhalten, in seinen Richtlinien entsprechende Hinweise aufzunehmen. In einem zweiten Schritt werden bis August 2022 auch Austauschregelungen auf Ebene der Apotheken folgen.
Die vom G-BA beschlossenen Hinweise seien eine Richtschnur für die wirtschaftliche Verordnungsweise bei der Therapie mit dieser besonderen Gruppe von Arzneimitteln – selbstverständlich immer unter der Voraussetzung, dass die Verordnung eines Biosimilars patientenindividuell und medizinisch vertretbar sei, erläutert Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Arzneimittel.
Bei Beginn einer Therapie sollen Ärzte danach im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise ein preisgünstiges Produkt (in der Regel ein Biosimilar, soweit vorhanden) auswählen. Bei Patienten, die bereits mit einem Biologikum behandelt werden, sollen Ärzte prüfen, ob eine Umstellung auf ein preisgünstigeres Biosimilar möglich ist. In beiden Fällen gilt, dass ein Kostenvergleich durch den Arzt nicht notwendig ist, wenn für ein Arzneimittel ein Rabattvertrag mit der Krankenkasse des Versicherten besteht, da dadurch die Wirtschaftlichkeit der Verordnung sichergestellt sei.
Der Beschluss zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.08.2020 „Biologische Arzneimittel: G-BA beschließt Hinweise für eine wirtschaftliche Verordnungsweise von Biologika und Biosimilars“