Wirtschaftliche Verordnung am Beispiel Tramadol-Paracetamol

      Newsletterbeitrag     Wirtschaft­liche Ver­ord­nung; Arznei­mittel

In ihrem aktuellen Rund­schreiben informiert die KV Thüringen darüber, was aus wirt­schaft­lichen Gesichts­punkten bei der Verordnung von Arzneimitteln mit der Wirk­stoff­kom­bina­tion Tramadol und Paracetamol zu beachten ist.

Dabei wird darauf hingewiesen, dass die Anwen­dung eines schwachen Opioids mit einer bedarfs­gerechten Ergänzung durch ein Nicht­opioid-Analgetikum und/oder weitere Begleit­medika­mente zwar u. a. in Stufe 2 des WHO-Stufen­schemas zur schmerz­medizi­nischen Behand­lung von Tumor­schmerzen empfohlen wird, die Leit­linien aber von einer Fix­kombina­tion aus Opioid- und Nicht­opioid-Analgetika abraten, da die Fähig­keit, die Anal­getika unabhängig von­ein­ander zu titrieren, verlorengehe.

Zudem rechnet die KV aus, dass beim Einsatz der Fix­kom­bi­na­tion höhere Tages­therapie­kosten als bei der Verord­nung der einzelnen Wirk­stoffe entstehen. Die Kombina­tion wird daher als poten­ziell unwirt­schaft­lich eingestuft.

Tipp: Gemäß Anlage I der Arznei­mittel-Richt­linie kann OTC-Paracetamol zur Behand­lung schwerer und schwerster Schmer­zen bei Erwachsenen in Co-Medika­tion mit Opioiden zulasten der gesetz­lichen Kranken­ver­siche­rung verordnet werden.

Quelle: Rundschreiben der KV Thüringen, Ausgabe 9 vom 30.09.2024 „Wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln mit fixer Tramadol-Paracetamol-Wirkstoffkombination“