Wichtige Neuerungen im Jahr 2021
Elektronische Patientenakte: Ab 1. Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten. Die ePA vernetzt Versicherte mit Ärzten, Apotheken und Krankenhäusern. Die Anbindung von Vertragsärzten startet jedoch zunächst nur in Westfalen-Lippe und Berlin. Erst ab dem 2. Quartal sollen alle Ärzte angebunden werden.
Honorar: Der bundesweite Orientierungswert steigt ab dem 1. Januar von bisher 10,9871 auf 11,1244 Cent pro Punkt (Erhöhung um 1,25 %). Das bedeutet knapp 500 Millionen Euro mehr für die Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patienten.
Aktualisierte Heilmittelrichtlinie: Die Neufassung der Heilmittelrichtliniehat Auswirkungen auf die Verordnung von Heilmitteln. Beispielsweise wurde der Heilmittelkatalog vereinfacht und es gibt fortan nur noch ein Formular für die Verordnung (Muster 13).
Vergütung von Corona-Tests nach Warnung der Corona-App: Corona-Tests bei Personen ohne Symptome, die aufgrund einer Warnung durch die Corona-App durchgeführt werden, sind seit dem 1. Januar nach Testverordnung (Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte mit der neuen Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 15. Oktober den Auftrag erhalten, entsprechende Vorgaben zu erstellen) abzurechnen. Die Abrechnung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ist nicht mehr möglich.
Hepatitis-Screening: Das Screening auf Hepatitis B und Hepatitis C soll Bestandteil des Gesundheits-Check-ups werden. Versicherte ab 35 Jahren haben dann künftig einmalig den Anspruch, sich auf Hepatitis B und Hepatitis C testen zu lassen. Ziel ist, schleichend verlaufende Hepatitis-Erkrankungen künftig früher zu erkennen. Das Bundesgesundheitsministerium muss den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) jedoch noch prüfen (Fristende: 20. Januar). Erst dann wird die Vergütung für Ärzte bestimmt.
Gehälter für MFA: Laut Tarifvertrag steigen die Gehälter für Medizinische Fachangestellte zum 1. Januar 2021 um sechs Prozent. Die Tarifgehälter sind in der Regel rechtsverbindlich für niedergelassene Ärzte, wenn Musterverträge der Bundesärztekammer genutzt werden.