Verwendung von Betäubungsmittelrezepten in einem MVZ
Frage:
Darf ein Arzt in einem MVZ ausnahmsweise Betäubungsmittelrezepte eines Kollegen verwenden, wenn er selbst keine eigenen Rezeptvordrucke mehr zur Verfügung hat?
Antwort:
Grundsätzlich ist in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung geregelt, dass die nummerierten Betäubungsmittelrezepte nur zur Verwendung durch den anfordernden Arzt bestimmt sind und nur im Vertretungsfall übertragen werden dürfen.1
Während der Corona-Pandemie gibt es aber durch die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vorübergehende Erleichterungen. Danach ist die Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte möglich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung schreibt dazu Folgendes: „Um die Versorgung mit Betäubungsmitteln sicherzustellen, dürfen Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden.“2
Diese Verordnung tritt außer Kraft, wenn die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wird, spätestens aber am 31.03.2021.
Weitere Informationen zum Ausfüllen von Betäubungsmittelrezepten fasst eine Verordnungshilfe zusammen.
» Zur Verordnungshilfe „Ausfüllen von Betäubungsmittelrezepten“
Informationen zu den Erleichterungen durch die SARS-CoV-2-Arneimittelversorgungsverordnung bietet das folgende Merkblatt.
» Zum Merkblatt „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordung“
Quellen:
1 Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung), § 8 Absatz 3, Satz 1
2 Kassenärztliche Bundesvereinigung, Praxisnachrichten vom 24.04.2020 „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten“