Verordnungstipp: Auf die Packungsgröße kommt es an

      Newsletterbeitrag     Korrekte Verord­nung; Wirtschaft­liche Ver­ord­nung

Zu einer wirtschaftlichen Verordnung gehört auch, die Verordnungsmenge der Art und Dauer der Erkrankung anzupassen. So kann bei einer chronischen Erkrankung die Verordnung von großen Mengen wirtschaftlicher sein als die wiederholte Verordnung kleiner Mengen.

Der Fall aus der Praxis

Trotzdem kann es sein, dass sich die Apotheke an die Praxis wendet, weil die verordnete Packungsgröße nicht abgegeben werden darf, wie dieser Fall zeigt:

Verordnet wurden Calcilac Kautabletten, 180 Stück für einen erwachsenen Patienten mit einer manifesten Osteoporose.

Hierbei handelt es sich um ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, welches gemäß Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie in dieser Indikation zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann. Die Diagnose sollte nicht auf dem Rezept, wohl aber in der Patientenakte dokumentiert werden.

Jumbopackungen sind nicht verordnungsfähig

Dass es trotzdem zu einer Rückmeldung der Apotheke kam und die Ausstellung eines neuen Rezeptes erforderlich wurde, lag an der verordneten Packungsgröße. Hierbei handelt es sich nämlich um eine Jumbopackung.

In der Packungsgrößenverordnung ist geregelt, welche Packungsgrößen (auf Basis von Messzahlen bzw. Behandlungsdauer) unter die Normbereiche N1, N2 und N3 fallen. Wird die größte Messzahl überschritten, handelt es sich um eine Jumbopackung, die kein Normkennzeichen trägt.

Jumbopackungen mit Hilfe der Arztsoftware erkennen

Jumbopackungen können mit Hilfe der Arztsoftware erkannt werden. Im vorliegenden Fall erfolgt der Hinweis, dass es sich um keine therapiegerechte Packungsgröße handelt: