Verordnungsfähigkeit von Medizinprodukten – was bei verschreibungspflichtigen Produkten zu beachten ist
Nicht nur bei Arzneimitteln, sondern auch bei Medizinprodukten gibt es die Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtig (Rx) und nicht verschreibungspflichtig (OTC). Ein Beispiel für ein verschreibungspflichtiges Medizinprodukt sind IDROFLOG Augentropfen.
Arzneimittel-Richtlinie regelt Verordnungsfähigkeit
Arzneimittelähnliche Medizinprodukte, wie zum Beispiel Laxanzien, Spüllösungen oder auch Augentropfen, sind nur zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig, wenn sie in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Bei Anlage V handelt es sich somit um eine Positivliste: Nur die konkret aufgelisteten Produkte werden unter den genannten Bedingungen erstattet. Dabei spielt es bei der Erstattung keine Rolle, ob das Medizinprodukt verschreibungspflichtig ist oder nicht. Eine Übersicht zu den verordnungsfähigen Medizinprodukten finden Sie auf dem DeutschenArztPortal.
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Privatrezept für IDROFLOG
Da IDROFLOG als arzneimittelähnliches, verschreibungspflichtiges Medizinprodukt nicht namentlich in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt ist, ist es nicht erstattungsfähig. Die Verordnung muss auf einem Privatrezept erfolgen.
Tipp: Achten Sie auf die Hinweise in Ihrer Verordnungssoftware, diese sollte Sie auf die fehlende Verordnungsfähigkeit hinweisen!