Verordnung von Verbandmitteln – wie geht es weiter?
Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln – dies ist aktuell so und soll sich auch nicht ändern. Welche Produkte aber konkret zu den Verbandmitteln zählen, muss der Gemeinsame Bundesausschuss klären. Er hat den Auftrag, Näheres zur Abgrenzung der Verbandmittel zu den sogenannten „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ zu regeln. „Sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ werden nach einer Übergangsfrist, die nach aktuellem Stand im Dezember 2023 endet, nicht mehr automatisch erstattungsfähig sein.
Die aktuelle Situation fasst eine Praxishilfe des DeutschenArztPortals zusammen.
Klarstellung des G-BA zu halbfesten bis flüssigen Zubereitungen
Der G-BA hat nun klargestellt, dass halbfeste bis flüssige Zubereitungen zur Wundbehandlung (wie zum Beispiel Gele, Lösungen und Emulsionen) keine Verbandmittel sind. Begründet wird dies damit, dass ihnen die Haupteigenschaft von Verbandmitteln (Abdecken einer Wunde und/oder Aufsaugen von Wundflüssigkeit) fehle. Diese Produkte werden damit der Gruppe der „sonstigen Produkte zur Wundbehandlung“ zugeordnet.* Für diese Produkte muss ein medizinischer, patientenrelevanter Nutzen durch Studien nachgewiesen werden, ansonsten sind sie nach Ende der Übergangsfrist nicht mehr verordnungsfähig.
* Der Beschluss ist noch nicht in Kraft.
Quelle: Pressemitteilung des G-BA vom 15.06.2023 „G-BA stellt klar: Flüssige bis halbfeste Zubereitungen zur Wundbehandlung sind keine Verbandmittel – Verordnung bei Nutzennachweis möglich“