Verordnung von Rezepturen

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Frage:

Immer wieder kommt es bei Verordnungen von Rezepturen zu Rückfragen aus der Apotheke. Die Apotheke ist der Meinung, dass der Hinweis „Anwendung gemäß Anweisung des Arztes“ nicht ausreichend ist. Stimmt das?

Antwort:

Bei der Verordnung einer Rezeptur ist immer eine Gebrauchsanweisung anzugeben. Dies ist in der Arzneimittelverschreibungsverordnung so geregelt. Die Gebrauchsanweisung sowie die Art der Anwendung überträgt die Apotheke auf das Abgabegefäß (§ 14 Apothekenbetriebsordnung).

Der Apotheker ist bei der Herstellung einer Rezeptur dazu verpflichtet, die Rezeptur auf Plausibilität zu prüfen. Dabei ist insbesondere die Dosierung, die Applikationsart, die Zusammensetzung der Rezeptur sowie die Haltbarkeit zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann die Prüfung der Plausibilität ohne genauere Angaben zur Anwendung schwierig sein. Um Rückfragen aus der Apotheke zu vermeiden, ist es daher sinnvoll, eine genaue Gebrauchsanweisung auf dem Rezept anzugeben.

Fehlt die Gebrauchsanweisung auf dem Rezept, so kann die Apotheke diese nach Rücksprache mit dem verschreibenden Arzt ergänzen. Es ist kein neues Rezept erforderlich.

Weitere Informationen zur korrekten Ausstellung einer Rezepturverordnung sowie weitere hilfreiche Tipps finden Sie auf der Verordnungshilfe des DeutschenArztPortals.

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