Vermehrte Prüfanträge wegen Aut-idem-Kreuz in Baden-Württemberg

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Mit Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann der verordnende Arzt den Austausch eines Arznei­mittels durch ein wirkstoff­gleiches, rabattiertes Präparat bzw. eines der vier preis­günstigsten Präparate in der Apotheke verhindern. Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes ist allerdings nur dann zulässig, wenn medizinisch-therapeutische Gründe dafür­sprechen1 – diese müssen in der Patienten­akte, zum Zeitpunkt der Verordnung, genau dokumentiert werden.

Die KV Baden-Württemberg berichtet aktuell von vermehrten Prüf­anträgen bei unbegründetem Setzen des Aut-idem-Kreuzes.2 Über die medizinisch-therapeutischen Gründe informierte kürzlich die KV Thüringen in einem Rundschreiben.3 Zu den möglichen Gründen, die eine Substitution ausschließen können, zählen u. a. die Patientencompliance, das Vorliegen von Allergien/Unverträg­lich­keiten gegen Hilfsstoffe wie z. B. Laktose, die Sicher­stellung der Teilbar­keit einer Tablette oder die Gewähr­leistung der Sonden­gängigkeit eines Arzneimittels. Wie eine Umfrage des DeutschenArztPortals zeigt, nutzt jedoch nicht einmal die Hälfte der Ärzteschaft das Aut-idem-Kreuz regelmäßig.

Weitere Informationen zum Thema Aut-idem-Kreuz bieten die beiden Praxishilfen auf dem DeutschenArztPortal.

» Zur Praxishilfe „Belieferung von Rezepten ohne Aut-idem-Kreuz“

» Zur Praxishilfe „Belieferung von Rezepten mit Aut-idem-Kreuz“

Quellen:

1 Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. Januar 2022

2 https://www.kvbawue.de/presse/publikationen/verordnungsforum (Verordnungsforum 63; November 2022)

3 https://www.kv-thueringen.de/fileadmin/media2/Verordnung/Arznei-_Verbandmittel/6000_RS-ARZNEI_2022_10_0018.pdf