Vermehrte Prüfanträge wegen Aut-idem-Kreuz in Baden-Württemberg
Mit Setzen des Aut-idem-Kreuzes kann der verordnende Arzt den Austausch eines Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches, rabattiertes Präparat bzw. eines der vier preisgünstigsten Präparate in der Apotheke verhindern. Das Setzen des Aut-idem-Kreuzes ist allerdings nur dann zulässig, wenn medizinisch-therapeutische Gründe dafürsprechen1 – diese müssen in der Patientenakte, zum Zeitpunkt der Verordnung, genau dokumentiert werden.
Die KV Baden-Württemberg berichtet aktuell von vermehrten Prüfanträgen bei unbegründetem Setzen des Aut-idem-Kreuzes.2 Über die medizinisch-therapeutischen Gründe informierte kürzlich die KV Thüringen in einem Rundschreiben.3 Zu den möglichen Gründen, die eine Substitution ausschließen können, zählen u. a. die Patientencompliance, das Vorliegen von Allergien/Unverträglichkeiten gegen Hilfsstoffe wie z. B. Laktose, die Sicherstellung der Teilbarkeit einer Tablette oder die Gewährleistung der Sondengängigkeit eines Arzneimittels. Wie eine Umfrage des DeutschenArztPortals zeigt, nutzt jedoch nicht einmal die Hälfte der Ärzteschaft das Aut-idem-Kreuz regelmäßig.
Weitere Informationen zum Thema Aut-idem-Kreuz bieten die beiden Praxishilfen auf dem DeutschenArztPortal.
» Zur Praxishilfe „Belieferung von Rezepten ohne Aut-idem-Kreuz“
» Zur Praxishilfe „Belieferung von Rezepten mit Aut-idem-Kreuz“
Quellen:
1 Bundesmantelvertrag – Ärzte vom 1. Januar 2022
2 https://www.kvbawue.de/presse/publikationen/verordnungsforum (Verordnungsforum 63; November 2022)