Vergütung von Videosprechstunden

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Insbesondere während der COVID-19-Pandemie ist es von großer Bedeutung, auf unnötige persönliche Kontakte zu verzichten. Dies trifft auch auf die Arztpraxis zu, sodass die Videosprechstunde für Arzt und Patient eine sinnvolle Alternative ist. Um Leistungen im Rahmen der Videosprechstunde bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) abrechnen zu können, muss die Videosprechstunde zuvor bei der KV angemeldet werden und ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierter Videoanbieter genutzt werden.

Arztpraxen benötigen Folgendes:

  • Internetanbindung mit den für Praxen empfohlenen Firewall-Einstellungen
  • Bildschirm (Monitor/Display), Kamera, Mikrofon, Lautsprecher

Genaueres zur Vergütung und Abrechnung finden Sie auf der Webseite der KBV.

» Informationen der KBV zur Videosprechstunde

Wichtig: Falls ein Patient in einem Quartal ausschließlich über die Videosprechstunde behandelt/beraten wird, ist die Abrechnung mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen. Die Regelung, dass die Anzahl dieser Behandlungen auf 20 Prozent aller Behandlungsfälle des Arztes beschränkt ist, wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgehoben.

Diese Begrenzungsregelung wurde zunächst für das zweite Quartal ausgesetzt. KBV und Krankenkassen werden spätestens zum 31.05. prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist. Für das laufende erste Quartal erfolgt keine Aussetzung, da beide Seiten davon ausgehen, dass die 20-Prozent-Marke nicht erreicht wird.