Vergütung für die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) festgelegt
Die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), die im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 extrabudgetär vergütet. Die Regelung gilt für Patienten ab 18 Jahren.
Für die Verordnung einer DiGA auf einem Arzneimittelrezept kann über die über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01470 (18 Punkte/2 Euro) abgerechnet werden. Dies ist auch dann möglich, wenn die DiGA während einer Videosprechstunde verordnet wurde. Werden verschiedene DiGA verordnet, ist die GOP im Behandlungsfall mehrfach ansetzbar. Jedoch muss in diesem Fall die verordnete DiGA genannt werden. Die GOP 01470 ist zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet.