Übergangsfrist zur Erstattungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung verlängert

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Die vorherige Übergangs­regelung wird mit dem Gesund­heits­ver­sor­gungs­stär­kungs­gesetz (GVSG) nochmals verlängert: Bis zum 2. Dezember 2025 sollen die sonstigen Produkte zur Wund­behandlung auch ohne Auf­nahme in die Anlage V der Arznei­mittel-Richt­linie weiterhin zulasten der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung ver­ordnungs­fähig sein.

Tipp: Die aktuali­sierte Praxis­hilfe „Verband­mittel und sonstige Produkte zur Wund­behandlung“ gibt Ihnen einen Über­blick über die Defini­tionen von Ver­band­mitteln und sonstigen Produkten zur Wund­behand­lung laut Arznei­mittel-Richtlinie.

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Quelle:
https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/verbandmittel-wundbehandlung/ (Stand 04.02.2025)