Übergangsfrist zur Erstattungsfähigkeit von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung verlängert
Die vorherige Übergangsregelung wird mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) nochmals verlängert: Bis zum 2. Dezember 2025 sollen die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie weiterhin zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sein.
Tipp: Die aktualisierte Praxishilfe „Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung“ gibt Ihnen einen Überblick über die Definitionen von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung laut Arzneimittel-Richtlinie.
Quelle:
https://www.g-ba.de/themen/arzneimittel/arzneimittel-richtlinie-anlagen/verbandmittel-wundbehandlung/ (Stand 04.02.2025)