Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung noch bis 31. Mai 2020
Bis einschließlich 31. Mai 2020 kann bei Versicherten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für bis zu 7 Tage auch nach einer telefonischen Anamnese erfolgen. Diese kann bei Bedarf einmalig um weitere 7 Tage verlängert werden. Ab 1. Juni 2020 muss für die ärztliche Beurteilung, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wieder eine körperliche Untersuchung stattfinden.
Quelle: Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 14.05.2020 „Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung aufgrund der COVID-19-Pandemie: Rückkehr zur regulären Patientenversorgung ab dem 1. Juni“