Rituximab zukünftig im Off-Label-Use in bestimmten Indikationen GKV-Leistung
Als Off-Label-Use wird der zulassungsüberschreitende Einsatz eines Arzneimittels außerhalb der von den nationalen oder europäischen Zulassungsbehörden genehmigten Anwendungsgebiete (Indikationen, Patientengruppen) einschließlich abweichender Dosierung, Darreichungsform und Behandlungsdauer bezeichnet. Der zulassungsüberschreitende Einsatz eines Arzneimittels ist grundsätzlich erlaubt, eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist ein Off-Label-Use aber nur in Ausnahmefällen.
Bei der Frage nach der Verordnungsfähigkeit lohnt sich ein Blick in die Anlage VI der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), denn in bestimmten Ausnahmefällen ist auch ein Off-Label-Use zulasten der GKV möglich. Die Anlage VI ist in zwei Teile gegliedert: In Teil A werden Arzneimittel aufgeführt, die im Off-Label-Use verordnungsfähig und somit erstattungsfähig sind. In Teil B werden hingegen Arzneimittel gelistet, die im Off-Label-Use nicht verordnungsfähig sind. Die Verordnung eines Arzneimittels im Off-Label-Use ist somit in bestimmten Fällen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich.
Aktuelles Beispiel Rituximab
Im Dezember 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einem Off-Label-Use des monoklonalen Antikörpers Rituximab bei den folgenden drei Krankheitsbildern als GKV-Leistung zugestimmt:
- Autoimmunhämolytische Anämie vom Wärmetyp (wAIHA)
- Autoimmunhämolytische Anämie vom Kältetyp (cAIHA)
- Erworbene, immunvermittelte thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (aTTP)
Die genauen Indikationen können Sie der entsprechenden Meldung des G-BA entnehmen. Grundlage des Beschlusses war die Bewertung der Expertengruppe Off-Label beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Hinweis: Bitte beachten Sie, welche pharmazeutischen Hersteller dem Off-Label-Use ihrer Rituximab-haltigen Produkte zugestimmt haben. Für die anderen Hersteller ist der Off-Label-Use in den genannten Indikationen keine Kassenleistung.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Tipp: Auf dem DeutschenArztPortal finden Sie eine Praxishilfe, die Ihnen die Möglichkeit gibt, anhand von Fragen und Hinweisen abzuschätzen, ob die Verordnung eines Arzneimittels im Off-Label-Use zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist.
» Zur Praxishilfe „Off-Label-Use“
Quellen:
Gemeinsamer Bundesausschuss, Arzneimittel-Richtlinie und Anlagen: Off-Label-Use – Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten
Gemeinsamer Bundesausschuss, Fachnews vom 19.12.2024: Off-Label-Use: Rituximab künftig bei drei hämolytischen Anämien einsetzbar