Praxis geschlossen – was ist bei der Vertretung zu beachten?

      Newsletterbeitrag

Die medizinische Versorgung der Patienten muss auch während des Urlaubs des Vertragsarztes gewährleistet sein. Deshalb muss der Arzt ab dem ersten Tag seiner Abwesenheit eine Vertretung in der Umgebung organisieren und die Patienten in geeigneter Form darüber informieren. Das alleinige Verweisen auf einen ärztlichen Bereitschaftsdienst ist nicht erlaubt, dieser gilt nicht als Vertretung.

Hier die wichtigsten Punkte auf einen Blick zusammengefasst:

  • ab dem ersten Tag, auch für den Bereitschaftsdienst, Vertretung organisieren
  • Mitteilung an KV, wenn Urlaub länger als eine Woche dauert, u. a. Name der Vertretung
  • Patienten informieren, z. B. über Aushang an der Praxis und/oder Ansage auf Anrufbeantworter
  • innerhalb von 12 Monaten ist eine Vertretung für 3 Monate zulässig
  • Vertretungsarzt nur mit abgeschlossener Weiterbildung im selben Fachgebiet, auch Krankenhausarzt möglich (Ausnahmen erlaubt: bitte bei KV nachfragen)
  • Gemeinschaftspraxis: Ärzte mit gleicher fachlicher Qualifikation und gleichem (hausärztlichen oder fachärztlichen) Versorgungsbereich können sich vertreten
  • angestellte Ärzte können ihren Chef vertreten
  • Psychotherapeuten: lt. Bundesmantelvertrag keine Vertretung bei probatorischen Sitzungen und bei der genehmigten Psychotherapie

 

Bundesweiter Bereitschaftsdienst unter 116117 erreichbar!

Für notwendige vertragsärztliche Versorgung der Patienten außerhalb der Sprechzeiten steht der Bereitschafsdienst zur Verfügung.
Dieser ist bundesweit unter 116117 erreichbar − kostenlos und ohne Vorwahl.

Für zahnärztliche Probleme ist der regionale Bereitschaftsdienst der Zahnärzte zuständig.
 

Wichtig: Für lebensbedrohliche Fälle, wie Herzinfarkt, Schlaganfall, schwere Unfälle, ist der Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112 zu alarmieren!