Neue Abrechnungsregeln für Porto, Fax und eArztbrief

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Seit dem 1. Juli gelten für die Erstattung von Versandkosten, Faxen und eArztbriefen neue Regeln. Damit soll im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung die elektronische Kommunikation gefördert werden.

Für den Versand von Faxen sowie für Portokosten gibt es seit dem 1. Juli nur noch eine Porto- (GOP 40110) bzw. Fax-Kostenpauschale (GOP 40111), die einem gemeinsamen Höchstwert unterliegen. Die Kostenpauschale für Kopien (GOP 40144) entfällt seitdem.

Elektronische Arztbriefe werden hingegen besser vergütet. Es gibt sowohl eine GOP für den Versand eines elektronischen Briefes (GOP 86900) als auch für den Empfang (GOP 86901). Der gemeinsame Höchstwert für diese beiden GOP liegt bei 23,40 Euro pro Quartal und Arzt. Zudem wird der Versand eines elektronischen Arztbriefes in den kommenden drei Jahren mit einer Strukturförderpauschale (GOP 01660) gefördert, die unabhängig vom Höchstwert extrabudgetär gezahlt wird.

Hinweis: Die Sonderregelung zum Porto (GOP 40122), die aufgrund der Corona-Pandemie vereinbart wurde, endete zum 30. Juni 2020.