Neue Abgaberegelungen in der Apotheke: Was ist für Ärzte wichtig?
Bei der Rezeptbelieferung in der Apotheke sind zahlreiche Vorgaben zu beachten, die im Wesentlichen im Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V festgelegt sind. Dieser wurde überarbeitet und ist in der neuen Fassung zum 01. Juli 2019 in Kraft getreten.
Die für den Arzt relevanten Punkte sind im Folgenden zusammengefasst:
- Rabattverträge haben weiterhin Vorrang: Ist kein Aut-idem-Kreuz gesetzt und das verordnete Arzneimittel rabattiert, wird es in der Apotheke abgegeben, sofern die Alternativpräparate (z. B. Generika oder Importpräparate) nicht rabattiert sind. Sind auch Alternativpräparate rabattiert, kann der Apotheker zwischen diesen und dem rabattierten verordneten Präparat wählen. Ist das verordnete Arzneimittel nicht rabattiert und sind rabattierte Alternativen vorhanden, wird eine der rabattierten Alternativen abgegeben.
- Stehen keine Rabattarzneimittel zur Verfügung, hängt die Abgabe von der Verfügbarkeit von Generika ab:
- Sind Generika auf dem Markt, muss eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden: Ist kein Aut-idem-Kreuz gesetzt und kein Rabattarzneimittel – aber Generika – verfügbar, hat der Apotheker die Wahl zwischen den vier preisgünstigsten Arzneimitteln (einschließlich Importpräparate). Wenn das verordnete Arzneimittel nicht zu den vier preisgünstigsten gehört, wird es nicht abgegeben. Bisher standen eines der drei preisgünstigsten oder das verordnete Arzneimittel zur Auswahl.
- Sind keine Generika auf dem Markt, hat der Apotheker die Wahl zwischen dem Original- und einem Importpräparat: Ist kein Aut-idem-Kreuz gesetzt und kein Rabattarzneimittel oder Generikum auf dem Markt, kann der Apotheker zwischen dem Original- und einem Importpräparat wählen. Dabei darf das abgegebene Arzneimittel nicht teurer als das verordnete Arzneimittel sein.
Das verordnete Arzneimittel kann demnach nur abgegeben werden, wenn es rabattiert ist, keine Generika auf dem Markt sind oder das verordnete Arzneimittel – bei Verfügbarkeit von Generika – zu den vier preisgünstigsten Präparaten gehört. Ist ein Austausch nicht gewünscht, kann er durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes verhindert werden. Der Austausch durch ein Importpräparat ist jedoch auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz möglich und kann nur durch einen zusätzlichen Vermerk auf dem Rezept ausgeschlossen werden.